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BGH, 24.08.1982 - 5 StR 450/82 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Voraussetzung der Einziehung einer zur Rauschtat benutzten Tatwaffe bei Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Vollrausches
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- BGH, 02.06.1982 - 2 StR 758/81
Einziehung der Tatwaffe - Rauschtat - Vollrausch - StGB - Verurteilung - …
Auszug aus BGH, 24.08.1982 - 5 StR 450/82
Wie der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 2. Juni 1982 - 2 StR 758/81 -, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, in Ergänzung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1979, 1370; BGH, Beschluß vom 22. April 1976 - 2 StR 105/76 - bei Holtz MDR 1976, 812) entschieden hat, ist bei einer Verurteilung wegen Vollrausches die Einziehung der zur Rauschtat benutzten Tatwaffe zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 74 Abs. 3 StGB gegeben sind. - BGH, 20.03.1979 - 5 StR 34/79
Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Vollrausches - Voraussetzungen für eine …
Auszug aus BGH, 24.08.1982 - 5 StR 450/82
Wie der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 2. Juni 1982 - 2 StR 758/81 -, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, in Ergänzung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1979, 1370; BGH, Beschluß vom 22. April 1976 - 2 StR 105/76 - bei Holtz MDR 1976, 812) entschieden hat, ist bei einer Verurteilung wegen Vollrausches die Einziehung der zur Rauschtat benutzten Tatwaffe zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 74 Abs. 3 StGB gegeben sind. - BGH, 22.04.1976 - 2 StR 105/76
Voraussetzungen der Einziehung hinsichtlich der hierbei relevanten Straftat
Auszug aus BGH, 24.08.1982 - 5 StR 450/82
Wie der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 2. Juni 1982 - 2 StR 758/81 -, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, in Ergänzung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1979, 1370; BGH, Beschluß vom 22. April 1976 - 2 StR 105/76 - bei Holtz MDR 1976, 812) entschieden hat, ist bei einer Verurteilung wegen Vollrausches die Einziehung der zur Rauschtat benutzten Tatwaffe zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 74 Abs. 3 StGB gegeben sind.